Bankrecht

Bankrecht

Das Wort „Bank“ ist auf den italienischen Begriff für den großen Wechseltisch „banca“ zurückzuführen, auf dem verschiedene Münzsorten ausgebreitet und gewechselt wurden. Diese simple Definition wird der heutigen Dimension von Bankgeschäften in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht aber nicht mehr gerecht.

Die ständigen Entwicklungen im Zahlungsverkehr und auf dem Bankensektor führen zunehmend zu einer Intensivierung der Beziehungen von Banken zu Kunden bzw. Anlegern sowie unter den Banken. Das Bankrecht ist ein nicht mehr entbehrlicher Bestandteil des täglichen Lebens geworden. Das Leistungsangebot der Kreditindustrie und der Banken wird stetig erweitert und ist aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Ohne das eigene Girokonto beispielsweise ist eine Teilnahme am allgemeinen Zahlungsverkehr kaum mehr möglich und das neue Auto ist regelmäßig nur durch die Aufnahme eines Darlehens erschwinglich.

Regelmäßig macht man sich jedoch keine Gedanken um die größtenteils äußerst komplexen rechtlichen Grundlagen und Konsequenzen seines Handelns bei der Inanspruchnahme der von Kreditinstituten und Banken angebotenen Dienstleistungen. Für den juristischen Laien ist kaum vorstellbar, was für umfangreiche rechtliche Konstruktionen selbst den alltäglichsten Dingen zugrunde liegen. Dies beginnt schon bei der Bezahlung der Frühstücksbrötchen oder der Zeitung morgens beim Bäcker nebenan mit seiner EC-Karte.

Aufgrund der Komplexität der rechtlichen Materie im Bankrecht ist eine professionelle Beratung und Vertretung oftmals unerlässlich, um zu vermeiden, buchstäblich über den Tisch gezogen zu werden. Vor allem die Beziehungen zu Kreditinstituten und Banken sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Sie können uns zwar das tägliche Leben bedeutend erleichtern, jedoch auch erheblich erschweren.

Aber auch bei bloßen Unstimmigkeiten lohnt sich regelmäßig die Inanspruchnahme professioneller, juristischer Hilfe. Nicht selten lassen sich Probleme im Rahmen einer konstruktiven Auseinandersetzung mit der Bank unter Zuhilfenahme der richtigen rechtlichen Argumente außergerichtlich und zur Zufriedenheit des Kunden lösen.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Beger berät Sie unter anderem in den Bereichen:

  • Geschäftsbeziehung zwischen Banken und Kunden
  • Angemessenheit von Bankentgelten
  • Kreditgeschäfte und Sicherheiten
  • Vorfälligkeitsentschädigung
  • Factoring, Leasing, Fernabsatz

Geschäftsbeziehung zwischen Banken und Kunden

Das Bankrecht erfasst alle Fragestellungen rund um die geschäftliche Beziehung zwischen Kunden und Banken. Hierbei muss unterschieden werden zwischen der auf Dauer angelegten Geschäftsverbindung und den einzelnen Bankgeschäfte. Der Kontakt zwischen Bank und Kunden ist im Regelfall auf eine längere Dauer und auf eine unbestimmte Mehrzahl von Bankgeschäften angelegt. Im Laufe der Geschäftsverbindung nimmt der Kunde zahlreiche Dienstleistungen der Bank in Anspruch. Hierzu zählen beispielsweise die Führung eines Girokontos, die Inanspruchnahme eines Kredits und die Aufbewahrung von Wertpapieren.

Dem Bankrecht kommt zunehmend eine immer größere Bedeutung zu. Ohne ein Girokonto beispielsweise, über das der Zahlungsverkehr abgewickelt wird, besteht heute praktisch keine Möglichkeit mehr, am Wirtschaftsverkehr teilzunehmen. Der Arbeitgeber wird aufgrund des damit verbundenen Aufwands kaum bereit sein, Barauszahlungen von Geld vorzunehmen. Regelmäßig wiederkehrende, existenzielle Verbindlichkeiten wie Miete, Strom und Versicherungsprämien können effektiv lediglich bargeldlos beglichen werden.

Bereits durch die Kontoeröffnung kommt eine Geschäftsbeziehung zwischen der Bank und dem Kunden zustande. Diese Beziehung wird durch die Inanspruchnahme zusätzlicher Leistungen wie beispielsweise ein Darlehen oder ein Bausparvertrag weiter vertieft. Im Regelfall wird die Geschäftsbeziehung von den Kunden höchstens als nebensächlich zur Kenntnis genommen. Kaum jemand macht sich Gedanken über die konkrete (rechtliche) Ausgestaltung. Solange der Zahlungsverkehr zur Zufriedenheit des Kunden aufrecht erhalten bleibt, besteht insoweit auch kein dringendes Bedürfnis. Läuft die Geschäftsbeziehung indes nicht nach den Wünschen des Kunden, sollte im Hinblick auf die teilweise äußerst komplexe rechtliche Ausgestaltung der zwischen einer Bank und dem Kunden bestehenden Geschäftsbeziehung rechtlicher Rat eingeholt werden. Bei der Durchsetzung Ihrer Rechte steht Ihnen gerne Rechtsanwalt Dr. Thomas Beger zur Seite. Rechtsanwalt Dr. Thomas Beger ist bereits seit Jahren schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und hat unzähligen Mandanten zu ihrem Recht verholfen.

Angemessenheit von Bankentgelten

Banken und Sparkassen haben ihre Verdienstmöglichkeiten bei Dienstleistungen bisher regelmäßig durch den Aufschlag von Bankentgelten und Bearbeitungsgebühren, die sich beispielsweise bei Darlehen nicht selten auf 2 Prozent oder mehr der Darlehenssumme belaufen, verbessert.

Diese Praktik wurde bereits in einer Vielzahl von Konstellationen von Obergerichten für unzulässig erklärt. Abschließende Rechtssicherheit hinsichtlich der Unzulässigkeit gab es bisher jedoch nicht, da insbesondere die Kreditinstitute eine höchstrichterliche Entscheidung scheuten.

Dies hat sich mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 zumindest betreffend Darlehensverträge geändert. Nach dem Bundesgerichtshof dürfen für Verbraucherkredite keine Bearbeitungsgebühren verlangt werden. Den Richtern lagen zwei Klagen gegen die Postbank und die National-Bank zur Prüfung vor. Konkret ging es um vorgefertigte Klauseln, nach denen Verbrauchern für ihre Darlehen nicht nur Zinsen, sondern auch eine laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühr zahlen sollten.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die betreffenden Klauseln die Kunden unangemessen benachteiligen. Mit der Bearbeitungsgebühr wälzten die Banken die Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden ab, die sie in eigenem Geschäftsinteresse erbrächten oder zu denen sie rechtlich verpflichtet seien. Nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs schulden Verbraucher bei der Aufnahme von Darlehen grundsätzlich nur die Rückführung der Darlehenssumme sowie den vereinbarten Zins.

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Verbraucherrechte im Bereich von Ratenkrediten erheblich gestärkt. Jeder Darlehensnehmer ist nun im Eigeninteresse dazu angehalten, seine Darlehensverträge auf die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren hin zu überprüfen.

Aber auch bei anderen Leistungen werden regelmäßig Entgelte erhoben, die nicht ungeprüft hingenommen werden sollten. Bei Fragen rund um Bearbeitungs- und sonstigen Bankgebühren steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Thomas Beger gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Beger hat bereits unzählige Verträge dahingehend überprüft, ob die ausgewiesenen Gebühren dem Grunde oder der Höhe nach ordnungsgemäß sind.

Kreditgeschäfte und Sicherheiten

Die Kreditwirtschaft fasst unter den Begriff des Kreditgeschäfts jeden wirtschaftlichen Sachverhalt, mit dem entweder eine Haftung für Verbraucher oder Unternehmer übernommen wird oder mit dem Geldmittel oder Kapital im Vertrauen auf die Rückgewähr – regelmäßig mit Zinsen – zeitweilig zur Verfügung gestellt werden. Das Wort „Kredit“ leitet sich hierbei von dem lateinischen „credere“ (vertrauen, glauben) ab, womit zum Ausdruck kommt, dass wesentliche Grundlage einer Darlehensgewährung das Vertrauen des Darlehensgebers in die Rückzahlungsbereitschaft und -fähigkeit ist.

Dem Kreditvertrag liegt eine auf längere Zeit angelegte rechtsgeschäftliche Beziehung zugrunde, die nicht selten zahlreiche Fragen auf Seiten des Kunden und Probleme aufwirft. Blindes Vertrauen in die Ausführungen Ihrer Bank ist hierbei trotz der grundsätzlich notwendigen Vertrauensbasis aber nicht angezeigt.

Im Verbraucherkreditgeschäft konzentrieren sich die Probleme in der Praxis im Wesentlichen auf drei Bereiche: Zum einen auf die Rechtmäßigkeit von Entgelten und Bearbeitungsgebühren. Der zweite Schwerpunkt liegt auf den Informationsverpflichtungen der Bank, betreffend Begründung, Bepreisung und Verlängerung von Darlehensverträgen. Des Weiteren ergeben sich zunehmend Probleme bei der vorzeitigen Beendigung von Immobiliardarlehensverträgen und der hierfür verlangten Vorfälligkeitsentschädigung.

Bei Unternehmenskreditverträgen ergeben sich Probleme vor allem im Rahmen von Insolvenzverfahren. Eng hiermit verbunden ist die Frage der Sicherheiten.

Die Bank wird sich bei der Gewährung von Darlehen regelmäßig mit der Hereinnahme von Kreditsicherheiten gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers während der Laufzeit des Kredits absichern. In der Praxis einigen sich die Bank und der Kunde regelmäßig auf die Bestellung bestimmter Sicherheiten, beispielsweise eine Grundschuld bei Immobiliardarlehen oder eine Bürgschaft, deren Bestellung zur Auszahlungsvoraussetzung für das Darlehen gemacht wird.

Probleme für den Kunden treten regelmäßig dann auf, wenn die Darlehensraten nicht mehr bedient werden können und die Bank das gesamte Darlehen sofort fällig stellt. Erfährt die Bank keine Befriedigung mehr, wird sie auf die Sicherheiten zurückgreifen. In diesen Fällen kann es sich lohnen, die Bestellung der Sicherheit bzw. deren Inanspruchnahme auf ihre Wirksamkeit hin überprüfen zu lassen. Das Gesetz und die Rechtsprechung sehen eine Vielzahl von Konstellationen vor, in denen die Bank keinen Anspruch auf die Sicherheit hat. Verbürgt sich beispielsweise eine mittellose Ehefrau für die Schulden ihres Mannes, kann die Bürgschaft nach der Scheidung als unwirksam zu qualifizieren sein.

Im Rahmen von Verbraucher- oder Konsumentenkrediten kommt zudem der Restkreditversicherung eine besondere Bedeutung zu. Diese werden im Regelfall unmittelbar bei Abschluss des Darlehensvertrages vermittelt. Nicht selten wird der Abschluss einer entsprechenden Versicherung von der kreditgebenden Bank sogar verlangt. Probleme tauchen bei diesen Versicherungen im Regelfall dann auf, wenn man sie am wenigsten gebrauchen kann, und zwar wenn der Kreditnehmer auf die Versicherung angewiesen ist.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Beger verfügt über einen breiten Erfahrungsschatz im Umgang mit Banken bei der Konditionsanpassung vor allem bei notleidenden Krediten.

Vorfälligkeitsentschädigung

Immobiliardarlehensverträge werden regelmäßig mit einer bestimmten Laufzeit und Zinsbindung vereinbart. Will der Darlehensnehmer den Kredit nun – im Nachgang einer außerordentlichen Kündigung – vollständig zurückführen, wird sich die Bank den entgangenen Zinsgewinn regelmäßig durch Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung ausgleichen lassen.

Grundsätzlich steht der Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung auch zu, wenn sich der Kunde entgegen der ursprünglich vereinbarten Laufzeit vorzeitig von dem Darlehensvertrag lösen will. Zu beachten ist insoweit jedoch, dass das Gesetz und die Rechtsprechung hohe Anforderungen an die Berechnung und Begründung der Vorfälligkeitsentschädigung stellen. Vor diesem Hintergrund sollte die von Seiten der Bank erhobene Vorfälligkeitsentschädigung nicht ungeprüft gezahlt werden.

Teilweise besteht auch die Möglichkeit, eine Vorfälligkeitsentschädigung vollständig zu vermeiden. In diesem Zusammenhang kommt dem mittlerweile vielfach erwähnten „Widerrufsjoker“ eine besondere Bedeutung zu. Hat die kreditgebende Bank bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über ein bestehendes Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehen belehrt, kann man sich auch noch nachträglich ohne Vorfälligkeitsentschädigung lösen. Eine weitere Bedeutung kommt hierbei dem Umstand zu, dass bei einem wirksamen Widerruf nicht der vertraglich vereinbarte Zins, sondern der regelmäßig niedrigere gesetzliche Zins gilt. Hieraus ergibt sich eine weitere Ersparnis.

Rechtsanwalt Dr. Thomas Beger hat bereits unzählige Darlehensverträge und Aufhebungsvereinbarungen dahingehend überprüft, ob die von der Bank geltend gemachte Vorfälligkeitsentschädigung tatsächlich gerechtfertigt ist. Nach seiner Erfahrung lohnt es sich regelmäßig, die Anforderungen der Bank zu hinterfragen und einen spezialisierten Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen. Gerne überprüft Rechtsanwalt Dr. Thomas Beger auch Ihren Vertrag.

Factoring, Leasing, Fernabsatz

Mit Factoring ist die Liquidierung von oft noch nicht fälligen Forderungen gemeint. Hierbei unterscheidet man zwischen dem echten und dem unechten Factoring. Beim echten Factoring kauft der Factor die Forderung von einem Altgläubiger zu einem Preis von regelmäßig 80 bis 90 Prozent ihres Wertes und zieht diese beim Schuldner für eigene Rechnung ein. Beim unechten Factoring treibt der Factor die Forderung quasi für den Altgläubiger ein. Zentraler Unterschied ist folglich die Risikoverteilung.

Beim Leasing sind grundsätzlich drei Personen beteiligt. Der Leasinggeber kauft vom Hersteller die Leasingsache, die er dem Leasingnehmer sodann zum Gebrauch überlässt. Dafür zahlt der Leasingnehmer dem Leasinggeber Leasingraten und trägt die Belastungen der Leasingsache.

Beim Fernabsatz handelt es sich um vertragliche Beziehungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommen. Da sich die Vertragsparteien hierbei regelmäßig nicht persönlich kennenlernen und der Käufer den Kaufgegenstand im Vorhinein nicht in Augenschein nehmen kann, räumt das Gesetz einem Verbraucher besondere Rechte zu dessen Schutz ein. So ist es beispielsweise möglich, Verträge unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb einer bestimmten Frist zu widerrufen.

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