Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht ist ein komplexes und schwieriges Rechtsgebiet, das nur in den Grundzügen gesetzlich geregelt ist.

Die Wohnungseigentümer gestalten die Rechtsverhältnisse innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Grundlage der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung sowie durch Mehrheitsbeschlüsse, die üblicherweise in einer Eigentümerversammlung gefasst werden.

Da die Meinungsbildung innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft selten einhellig erfolgt, können unterlegene Wohnungseigentümer den Vollzug von Mehrheitsbeschlüssen durch eine Beschlussanfechtungsklage verhindern, die binnen einer Frist von einem Monat nach Verkündung des Beschlussergebnisses auf der Eigentümerversammlung erhoben und binnen einer weiteren Frist von einem Monat begründet werden muss. Gleiches gilt für die Anfechtung sogenannter Negativbeschlüsse, wenn ein Anliegen durchgesetzt werden soll, das die Wohnungseigentümer mehrheitlich abgelehnt haben. Beschlussanfechtungsklagen stellen den Schwerpunkt der gerichtlichen Auseinandersetzung im Wohnungseigentumsrecht dar.

Gerade bei neugegründeten Wohnungseigentümergemeinschaften kommt es daneben zu Rechtsstreitigkeiten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder einzelnen Wohnungseigentümern mit dem teilenden Bauträger und Verkäufer der Eigentumswohnungen wegen Mängel und Schäden am Gemeinschafts- oder Sondereigentum. Die Rechtsverfolgung aus Sachmängelhaftung und Schadenersatzansprüchen gegen den Bauträger ist juristisch anspruchsvoll und bedarf auch einschlägiger Fachkenntnisse im Kaufvertragsrecht, Grundstücksverkehrsrecht sowie im privaten und öffentlichen Baurecht.

Ist die Eigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt, entstehen häufig Fragen und Probleme im Zusammenhang mit der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, der Instandhaltung und Instandsetzung oder der Verteilung von Kosten und Lasten bei der Bewirtschaftung des Wohnungseigentums.

Gelegentlich kommt es auch zu Konflikten zwischen Wohnungseigentümern und dem Verwalter wegen Schlechterfüllung des Verwaltervertrages und daraus resultierender Schadenersatzansprüche wegen schuldhafter Pflichtverletzungen bei Ausübung der Verwaltertätigkeit. Ist die Mehrheit der Wohnungseigentümer mit der Verwalterleistung unzufrieden, stellt sich zudem die Frage, ob der Verwalter abberufen und der Verwaltervertrag vorzeitig gekündigt werden kann.

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