Arbeitsrecht

Interessenausgleich und Sozialplan

Führen die vom Arbeitgeber beabsichtigten Maßnahmen zu wirtschaftlichen Nachteilen bei den betroffenen Arbeitnehmern, so sieht das Betriebsverfassungsgesetz vor, dass ein Interessenausgleich und Sozialplan abgeschlossen werden muss.

Arbeitgeber, die von derartigen Maßnahmen betroffen und in der Regel ohnehin schon in wirtschaftlichen Problemen verhaftet sind, sind oftmals nicht in der Lage, den Vorstellungen der Betriebsräte und Arbeitnehmer entsprechende wirtschaftliche Ausgleichsmaßnahmen (Abfindungen, Outplacement, Transfergesellschaft) zu erbringen. Betriebsräte wollen in einer derartigen Krisensituation ihre von der Betriebsänderung betroffenen Kolleginnen und Kollegen wirtschaftlich bestmöglich absichern. Die Interessen der Betriebsparteien sind in derartigen Krisensituationen regelmäßig stark gegensätzlich ausgerichtet.

Aufgrund unserer großen rechtlichen und psychologischen Erfahrung auf diesem Gebiet können wir interessengerechte Lösungen aufzeigen.

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