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Durchsuchung und Beschlagnahme

Die Durchsuchung dient entweder der Ergreifung einer Person oder dem Auffinden von Beweismitteln. Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug sind ausnahmsweise aber auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen zur Anordnung befugt. Beschlagnahme und Sicherstellung dienen als Zwangsmaßnahmen der Erlangung und Sicherung von Beweismitteln.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume oder Gegenstände darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen. Gegen die Anordnung der Beschlagnahme und Durchsuchung sowie gegen die Durchführung der Zwangsmaßnahmen sind Rechtsmittel zulässig (siehe Rechtsmittel bei Beschlagnahme und Durchsuchung).

Ein ordnungsgemäßer Durchsuchungsbeschluss hat bestimmte Angaben zu enthalten.

Folgende Angaben muss ein ordnungsgemäßer Durchsuchungsbeschluss enthalten:

  • Der Beschluss muss vom zuständigen Amtsrichter unterschrieben worden sein.
  • Aus dem Beschluss muss ersichtlich sein, dass die Staatsanwaltschaft oder die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts den Antrag gestellt hat.
  • Das Datum muss genannt sein (Der Beschluss muss innerhalb der letzten 6 Monate erlassen worden sein).
  • Sie müssen als Beschuldigter angeführt werden.
  • Es müssen Zweck, Ziel und Ausmaß der Durchsuchung genannt werden (BverfG, 5.12.2002, 2 BvR 1082/02).
  • Es müssen die Verdachtsgründe konkret angegeben werden (BVerfG, 29.1.2002, Az: 2 BvR 1245/01).
  • Es sollen beispielhaft die Beweismittel angegeben werden, denen die Durchsuchung dient (BVerfG, 5.5.2000, Az: 2 BvR 2212/99).

Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen. Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme, § 94 StPO. Maßgeblich dafür, ob ein Gegenstand als Beweismittel sichergestellt werden kann, ist dessen potentielle Beweisbedeutung. Die potentielle Beweisbedeutung ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit nicht fern liegt, dass der Gegenstand für die Beweisfrage, sei es zur Be- oder Entlastung des Beschuldigten oder sonst für die Untersuchung, Bedeutung gewinnen kann (Nack in Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Auflage, § 94 Rn. 7). Sicherstellungen sind bereits beim Anfangsverdacht zulässig. Es bedarf keines hinreichenden Tatverdachts und es bedarf keines dringenden Tatverdachts. Bestimmte Gegenstände dürfen nicht beschlagnahmt werden.

Diese Gegenstände dürfen nicht beschlagnahmt werden:

  • Schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und Personen, die nach der Strafprozessordnung das Zeugnisverweigerungsrecht haben (§ 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO).

    Beachten Sie: Das gilt auch für Ihre Mitteilungen in Ihrer Funktion als Geschäftsführer Ihrer GmbH. Beispiel: Schriftverkehr mit Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notaren und Ärzten

  • Aufzeichnungen, die Zeugnisverweigerungsberechtigte vom Beschuldigten oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt (§ 97 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

    Beispiel: Handakte des Rechtsanwalts, Karteikarte des Arztes

  • Andere Gegenstände, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt (§ 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO).

    Beispiel: Testamente im Gewahrsam des Steuerberaters; Bankunterlagen im Gewahrsam des Verteidigers, die dieser zum Zweck einer Selbstanzeige erhalten hat; einem Wirtschaftsprüfer übergebene Arbeitsunterlagen.

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