Fotorecht: Urheberrechtsverletzende Fotos bei privatem ebay - Verkauf

News: 15.02.2013 in Fotorecht
Fotorecht: Urheberrechtsverletzende Fotos bei privatem ebay - Verkauf

Die widerrechtliche Nutzung von Fotos auf eBay und die Frage, welcherlei Schadensersatz hierfür zu zahlen ist, beschäftigte nicht nur das Landgericht Düsseldorf, in seiner Entscheidung vom 24.Oktober 2012, Az. 23 S 66/12 und das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 22.November 2011, Az. 6W 256/11, sondern nunmehr auch das Oberlandesgericht Nürnberg in seiner Entscheidung vom 2. Februar 2013, Az. 3W 81/13. Das Landgericht Düsseldorf hatte vormals für offensichtlich unprofessionelle Fotografien erkennbar minderwertiger Qualität lediglich einen Schadensersatzbetrag i.H.v.20 Euro pro Bild angenommen. Das Landgericht hatte über einen Privatverkauf auf der Internetauktionsplattform eBay zu entscheiden. Das Oberlandesgericht Köln war noch von einem Streitwert i.H.v.3000 € für ein online kopiertes Foto ausgegangen, allerdings handelte es sich hier nicht um Fotografien minderwertiger Qualität und auch nicht um einen Privatverkauf, sondern bei dem Verletzer um einen Onlineshop, der Fotografien aus dem Angebot der Konkurrenz kopierte und für eigene Angebote nutzte. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seiner nunmehr veröffentlichten Entscheidung einen Schadensersatzbetrag i.H.v.300 € pro widerrechtlich genutzter Fotografie angenommen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Fotograf nahm einen Privatverkäufer auf eBay wegen der widerrechtliche Nutzung von Produktfotografien so genannter Auspufffächerkrümmer für Fahrzeuge einer bestimmten Marke in Anspruch. In einem Schreiben an den Verletzer hatte der Fotograf mitgeteilt, dass er für die genehmigte Nutzung pro Bild eine Lizenzgebühr von 150 € verlangt hätte. Bei den Fotografien handelte es sich nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Nürnberg um so genannte Lichtbilder nach § 72 Urhebergesetz und nicht etwa um Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz. Lichtbildwerke unterscheiden sich von Lichtbildern dadurch, dass sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Das ist aber schon dann der Fall, wenn das Foto Individualität aufweist, ohne dass es eines besonderen Maßes an schöpferischer Gestaltung bedarf. Es handelte sich im vorliegenden Fall um zwar professionelle aber doch sehr einfach gestaltete Produktfotos. Als Schadensersatz ist im Rahmen der so genannten Lizenzanalogie der Betrag anzusetzen, der als Lizenz zu zahlen gewesen wäre für die Nutzung des widerrechtlich kopierten Bildes. Der Fotograf war hier von einer Lizenzgebühr i.H.v.150 € ausgegangen. Zur wirkungsvollen Abwehr weiterer Verstöße sei, so das Oberlandesgericht Nürnberg, der normale Lizenzsatz für die berechtigte Nutzung der infrage stehenden Bilder zu verdoppeln ist. Der Schadensbetrag war damit auf 300 € pro Bild festzusetzen. Bei Annahme eines Lizenzbetrages im Rahmen der so genannten Lizenzanalogie ist zuerst von dem vereinbarten oder aber von dem Berechtigten verlangten Lizenzbetrag auszugehen. Wenn hier der Fotograf selbst eine Lizenzgebühr i.H.v.150 € ansetzt, dann ist zuerst von diesem Betrag als Schadensbetrag auszugehen. Hieraus ergibt sich auch die erhebliche Differenz der Schadensbeträge der Oberlandesgerichte Köln und Nürnberg. Der Schadensbetrag des Oberlandesgerichtes Nürnberg beläuft sich auf ein Zehntel des von dem Oberlandesgericht Köln angenommenen Schadensersatzes.