Filesharing: Unterlassungserklärung und Störereigenschaft

News: 26.01.2013 in Filesharing
Filesharing: Unterlassungserklärung und Störereigenschaft

Mit Beschluss vom 11.01.2013 hat das LG Hamburg wieder ein wenig mehr Unsicherheit in die Filesharing-Fälle gebracht. Die Entscheidung kann dazu führen, dass trotz Abgabe einer Unterlassungserklärung das Prozessrisiko nicht gebannt ist. Grundlage der Entscheidung war ein fast schon idealtypischer Sachverhalt. Eine Anschlussinhaberin wurde wegen öffentlichen Zugänglichmachens eines Musikstückes von den Vertretern der Rechteinhaber abgemahnt. Die Anschlussinhaberin leugnete eine Rechteverletzung begangen zu haben, sprich in einem P2P über bittorrent Musik gedownloaded zu haben. Zur Vermeidung eines Prozessrisikos gab sie dennoch eine Unterlassungserklärung ab. In dieser verpflichtete sie sich, es zu unterlassen die streitgegenständlichen Musikstücke " durch Nutzung von sog. Internet-Tauschbörsen ( Peer-to-Peer-Netzwerke) der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen."  Der Ehemann der Anschlussinhaberin ließ anwaltlich erklären, dass weder er noch seine Ehefrau die Rechtsverletzung begangen hätten, sie jedoch über ein WLAN verfügten. Nach Ansicht des LG Hamburg sei damit  die ernsthafte Möglichkeit vorgetragen, dass ein Dritter über das WLAN der Anschlussinhaberin die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Die Anschlussinhaberin hafte daher nicht als Täterin oder Teilnehmerin, sondern als Störerin. Der Betreiber eines WLAN-Netzes haftet für von Dritten begangene Urheberrechtsverletzungen, wenn er keine hinreichende Schutzvorkehrungen getroffen hat. Dies hat der Bundesgerichtshof zuletzt in seiner Entscheidung "Sommer unseres Lebens" vom 12.05.2010 ausgeführt.

Wer aber als Störer haftet, der kann die sogenannte Wiederholungsgefahr einer Tatwiederholung nur dadurch aus der Welt räumen, dass er eine Unterlassungserklärung abgibt, die sich auf die Störerhaftung bezieht. Die Anschlussinhaberin in dem von dem LG Hamburg zu entscheidenden Fall hat aber eine Unterlassungserklärung abgegeben, die sich auf eine Täterschaft oder Teilnahme bezog. Sie konnte von daher gerichtlich in Anspruch genommen werden. Das LG Hamburg gab dem Antrag der Rechteinhaber auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung statt.

Folgerung dieser Entscheidung ist, dass all die, die eine Unterlassungserklärung als Täter oder Teilnehmer abgaben, gleichzeitig aber die Tat leugneten, nunmehr entweder eine weitere Erklärung als Störer abgeben oder aber in Kauf nehmen, gerichtlich belangt zu werden.