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Wahlrecht

Ist im Insolvenzverfahren von Wahlrecht die Rede, hat dies nichts mit Politik zu tun. Gemeint ist das in § 103 InsO geregelte und nur dem Insolvenzverwalter zustehende Recht, bei noch nicht vollständig erfüllten Verträgen entweder Vertragserfüllung oder Ablehnung der Erfüllung zu wählen.

Wählt der Verwalter Erfüllung, müssen er und der Vertragspartner den Vertrag vereinbarungsgemäß durchführen. Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, kann der Vertragspartner Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzforderung (§ 38 InsO) geltend machen.

Bezieht sich das Wahlrecht auf vor Insolvenzeröffnung unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Gegenstände, kann sich der Verwalter mit der Ausübung des Wahlrechts Zeit bis nach dem Berichtstermin lassen (§ 107Abs. 2 InsO).

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