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Urheberstrafrecht

Die Urheberstraftaten sind geregelt in den §§ 106 – 111 c Urhebergesetz (UrhG).

Von besonderer Bedeutung ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG.

Urheberrechtlich geschützte Werke sind insbesondere Sprachwerke, Musikwerke, pantomimische Werke, Werke der bildenden Kunst, Lichtbildwerke, Filmwerke, Darstellung wissenschaftlicher oder technischer Art. Werke im Sinne des Urhebergesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen, § 2 Abs. 2 UrhG.

Die einzelnen Regelungen der §§ 106 ff. UrhG sind:

§ 106 – unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

§ 107 – unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung

§ 108 – unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte

§ 108 a – gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung

§ 108 b – unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen

§ 110 – Einziehung

§ 111 – Bekanntgabe der Verurteilung

Das Urheberstrafrecht gehört zu dem Wirtschaftsstrafrecht.

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