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Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke ist in § 106 UrhG geregelt.

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Handlung ist die Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe des Werkes oder einer Bearbeitung oder Umgestaltung des Werkes.

Fälle des öffentlichen Zugänglichmachens sind solche des Filesharing.

Wer ein Werk in das Netz stellt, verletzt das Recht des Urhebers auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19 a UrhG und macht sich strafbar. Es ist gleichgültig, ob die Daten auf dem Server gespeichert werden oder ob jemand den Zugriff auf seinen PC erlaubt, also die dort gespeicherten Daten auf der Festplatte.

Eine Strafbarkeit nach § 106 Abs. 1 UrhG ist ausgeschlossen, wenn die Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch erfolgt. Dies gilt allerdings nur, soweit nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Beim Filesharing wird überwiegend davon ausgegangen, dass gerade eine offensichtlich rechtswidrig zugänglich gemachte Vorlage anzunehmen ist.

Die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gehört zu dem Urheberstrafrecht.

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