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    Strafbare Werbung

    Die strafbare Werbung ist geregelt in § 16 UWG.

    § 16 Strafbare Werbung

    (1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Gegenstand des Absatzes 1 ist die irreführende Werbung durch unwahre Angaben.

    Angaben sind Aussagen oder Äußerungen eines Unternehmens, die sich auf Tatsachen beziehen und daher inhaltlich nachprüfbar sind, Bornkamm in Köhler/Bornkamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb UWG, Kommentar, 28. Auflage, § 5 Rdn. 2.37. Ausreichend ist die bloße Eignung zur Irreführung der Werbung, BGH St 52, 227, Tz 48. Bei den Angaben kann es sich um Fotografien, Filme, Äußerungen, Zeichnungen etc. handeln. Die Angaben müssen sich auf geschäftliche Umstände beziehen, hierzu gehören: wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung, wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geografische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Eine Irreführung ist auch durch Verschweigen entscheidungserheblicher Umstände möglich.

    In Abs. 2 des § 16 UWG ist die so genannte progressive Kundenwerbung geregelt. Typische Fälle progressiver Kundenwerbung sind Schneeballsysteme, Pyramidensysteme und Kettenbriefaktionen.

    Die strafbare Werbung gehört zu dem Wettbewerbsstrafrecht.

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