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Lohn- und Gehaltsansprüche

Im Insolvenzfall sind die Lohn- oder Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer wie die Ansprüche sonstiger Gläubiger auch beim Verwalter anzumelden und in das Rangsystem der Insolvenzordnung einzuordnen. Rückständige Löhne und Gehälter aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind lediglich einfache Insolvenzforderung, es sei denn, das Gericht hat im Insolvenzeröffnungsverfahren einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis eingesetzt, der die Arbeitsleistung von Arbeitnehmern weiter in Anspruch genommen hat, statt diese freizustellen. Die Ansprüche dieser Arbeitnehmer sowie die Vergütungsansprüche der Arbeitnehmerschaft für den Zeitraum ab dem Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der Kündigungsfristen sind Masseschulden.

Können insolvenzbedingt die Löhne und Gehälter nicht oder nicht fristgerecht gezahlt werden, können die Rückstände für die letzten 3 Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag der Verfahrenseröffnung vom Arbeitsamt über das Insolvenzgeld (s. auch "Insolvenzgeld") ausgeglichen werden. Freigestellte Arbeitnehmer können bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist vorgezogenes Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen. Das Insolvenzgeld deckt die geschuldeten Vergütungen zu 100% ab, während durch das Arbeitslosengeld lediglich ein Teil der geschuldeten Vergütung abgegolten wird; der Restbetrag bleibt als Forderung bestehen, die beim Verwalter anzumelden ist (s. auch "Differenzlohn").

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