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Insolvenzantrag

Ein Insolvenzverfahren wird in Deutschland nur auf Antrag eingeleitet. Antragsberechtigt sind der Schuldner (Eigenantrag) oder die Gläubiger (Fremdantrag). Jeder Antrag ist an Zulassungsvoraussetzungen und Formerfordernisse gebunden (§ 13 InsO). Handelt es sich um einen Fremdantrag, muss der antragstellende Gläubiger sowohl seine Forderung als auch einen Insolvenzgrund glaubhaft machen, damit Missbrauch vermieden wird (§ 14 InsO). Zudem muss der Schuldner zu einem Fremdantrag gehört werden.

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