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Haftprüfung

Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug auszusetzen ist. Die Aussetzung erfolgt nach § 116 StPO. Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann.

In Betracht kommen namentlich:

  1. Die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafvollstreckungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
  2. Die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafvollstreckungsbehörde zu verlassen,
  3. Die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
  4. Die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

Ist der Haftbefehl erlassen worden, weil für bestimmte Taten eine Wiederholungsgefahr besteht und die Gefahr, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begeht, so kann der Richter den Vollzug aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, dass der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und dass dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

Bei der Haftprüfung wird entweder auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichtes von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden. Wenn die Untersuchungshaft nach der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten worden ist, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat. Ebenso besteht ein Anspruch mündliche Verhandlung nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel oder Besserung und Sicherung erkennt. Für den Falle der mündlichen Verhandlung ist diese unverzüglich durchzuführen. Sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrages anberaumt werden. Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen. Der Beschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn dass er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet.

In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. Die Entscheidung ist am Schluss der mündlichen Verhandlung zu verkünden.

Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig.

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