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Dreißigster

Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, steht in den ersten dreißig Tagen nach Eintritt des Erbfalls gegen die Erben in demselben Umfang ein Anspruch auf Unterhalt und Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu, wie es der Erblasser getan hat. Dieser Anspruch wird als Dreißigster bezeichnet (§1969 BGB). Zu den Familienangehörigen zählen auch Pflegekinder und nichteheliche Lebenspartner sofern sie zum Hausstand des Erblassers gehörten. Der Erblasser kann jedoch durch eine letztwillige Verfügung eine abweichende Anordnung treffen und den Anspruch sogar ausschließen.

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