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Dreimonatseinrede

Aufgrund des Umstandes, dass Erben nach Eintritt des Erbfalls häufig eine Zeit brauchen, um sich einen Überblick über den Nachlass und insbesondere die Nachlassverbindlichkeiten zu verschaffen, räumt der Gesetzgeber den Erben mit der Dreimonatseinrede die Möglichkeit ein, in den ersten drei Monaten nach Annahme der Erbschaft die Zahlung der Nachlassverbindlichkeiten zu verweigern (§ 2014 BGB). Allerdings kann die Erhebung der Dreimonatseinrede unter Umständen ausgeschlossen oder treuwidrig sein. In jedem Fall kann die Dreimonatseinrede keine Klage von Nachlassgläubigern und eine entsprechende Verurteilung verhindern. Auch werden die Verzugsfolgen (z.B. Verzugszinsen, Schadensersatz und Vertragsstrafen) durch die Erhebung der Einrede nicht beseitigt. Lediglich eine Zwangsvollstreckung, die zu einer Befriedigung der Nachlassgläubiger führt, wird verhindert.

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