Glossar

Glossar

A B C D E F G H I K L M N O P Q R S T U V W Z

Betriebsstillegung

Bei einer Betriebsstillegung darf der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist kündigen. Er muß allerdings rechtzeitig vorher das Arbeitsamt durch eine sogenannte Massenentlassungsanzeige von der geplanten Massenentlassung informieren. Des weiteren müssen bei Betrieben, bei denen ein Betriebsrat existiert, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates gewahrt werden. Zum einen ist der Betriebsrat über die geplante Stillegung rechtzeitig zu informieren; in Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern muß zudem ein Interessenausgleich (s. auch "Interessenausgleich") mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Zum anderen muß der Betriebsrat zu jeder einzelnen Kündigung angehört werden, wobei dem Betriebsrat die Sozialdaten und Kündigungsfristen der betroffenen Mitarbeiter mitzuteilen sind. Werden bei einer Teilstillegung nicht alle Arbeitsverhältnisse beendet, muß zudem der Arbeitgeber eine Sozialauswahl (s. auch "Sozialauswahl") unter der Belegschaft treffen, bei der die zu kündigenden Arbeitnehmer ermittelt werden.

Downloads
Hier finden Sie alle Vollmachten und Erklärungen die für die Mandatserteilung und Bearbeitung erforderlich sind, sowie weitere Informationen zu unseren Beratungsprodukten.
Webakte
Mit der WebAkte bieten wir unseren Mandanten einen besonderen Service. Sie profitieren selbst von erheblichen Zeit- und Kostenersparnissen in der täglichen Kommunikation.
Glossar
Im REWISTO Glossar können Sie zahlreiche Rechtsbegriffe nachschlagen. Hier finden Sie schnell verständliche Erklärungen zu diversen Fachtermini.