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Betriebsänderung

In Betrieben, in denen die Belegschaft einen Betriebsrat gewählt hat, muß der Arbeitgeber vor jeder Betriebsänderung einen Interessenausgleich (s. auch "Interessenausgleich") mit dem Betriebsrat vereinbaren. In dieser Vereinbarung muß der Betriebsrat der geplanten Maßnahme zustimmen und kann dabei Einfluß auf Art, Umfang und Zeitpunkt der Betriebsänderung nehmen. In der Regel macht der Betriebsrat die Zustimmung zu einem Interessenausgleich vom Abschluß eines Sozialplans (s. auch "Sozialplan") abhängig. Mitbestimmungspflichtige Betriebsänderungen sind beispielsweise Stillegung, Einschränkung oder Verlegung von Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen, Zusammenschluß mit anderen Betrieben oder Spaltung von Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsor-ganisation oder Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden.

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