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Anfangsverdacht

Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn die Möglichkeit gegeben ist, dass nach kriminalistischer Erfahrung eine verfolgbare Straftat gegeben ist. Der Verdacht braucht weder dringend zu sein, noch muss er genügenden Anlass für eine Anklage geben. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Verdacht "zureicht", steht der Staatsanwaltschaft ein "Beurteilungsspielraum" zu.

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