Widerrufsjoker: Neue Chance für Immobilienbesitzer und Darlehensnehmer

News: 31.03.2020 in Veröffentlichungen
Widerrufsjoker: Neue Chance für Immobilienbesitzer und Darlehensnehmer

Der Europäische Gerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 26.03.2020, Az.: C-66/19, dem Widerrufsjoker neues Leben eingehaucht. Entgegen der ursprünglichen Einschätzung des Bundesgerichtshofs hat der EuGH als höchstes Gericht nunmehr geurteilt, dass Kaskadenverweise in Widerrufsbelehrungen von Verbraucherkrediten nicht den Ansprüchen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsinformation entsprechen und demzufolge die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Hiervon dürften viele Millionen Verträge zu Auto- und insbesondere Immobilienfinanzierung von Banken und Sparkassen betroffen sein.

Banken und Sparkassen haben sogenannte Kaskadenverweise in zahlreichen Verträgen verwendet. Darunter versteht man den Hinweis in Widerrufsbelehrungen, die auf eine Quelle führen, die wiederum auf andere Informationsseiten verweisen. Verbraucher werden hierdurch gezwungen, seitenweise komplexe Inhalte zu studieren, zu verstehen und in Bezug zum eigenen Vertrag zu bringen. Der EuGH hat nunmehr richtigerweise entschieden, dass dies Verbrauchern nicht zuzumuten ist.

In unzähligen Widerrufsbelehrungen seit 2010 findet sich ein Verweis auf § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Quelle ist in Bezug auf den zugrundeliegenden Vertrag nur zu deuten, wenn man auf eine weitere Textseite wechselt und weiterliest. Diese Solche Kaskadenverweise sind nach europäischem Recht in Widerrufsbelehrungen nicht zulässig. Insoweit führt der EuGH in seinem Urteil aus:

„Es reicht nicht aus, dass der Vertrag hinsichtlich der Pflichtangaben, deren Erteilung an den Verbraucher für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich ist, auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere nationale Rechtsvorschriften verweist“

Nach Einschätzung von Verbraucherschützern kann sich ein Großteil der Verbraucher auch heute noch von Altverträgen lösen.

Die Vorteile eines nachträglichen Widerrufs können enorm sein und mehrere Tausend oder gar Zehntausend Euro einbringen. Im Endeffekt lohnt sich der Widerruf eines Altvertrages in dreifacher Hinsicht für Sie. Dies gilt sowohl bei noch laufenden, als auch bei bereits zurückgeführten Kreditverträgen.

Die Folgen eines nachträglichen Widerrufs stellen sich wie folgt dar:

  1. Die noch verbleibende Darlehensvaluta ist sofort ohne weitere Kosten und Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Sie können also durch eine Umschuldung von den aktuell niedrigen Zinsen profitieren.
  2. Für die Vergangenheit schulden Sie nicht den mit Ihrer Bank vereinbarten, sondern den marktüblichen Zinssatz, der im Regelfall günstiger für Sie ist. Die Bank hat Ihnen folglich Zinszahlungen zu erstatten!
  3. Die Bank schuldet Ihnen des Weiteren für die Ihrerseits an die Bank erbrachten Ratenzahlungen eine Verzinsung für die Vergangenheit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die REWISTO Rechtsanwälte Friedhoff, Mauer & Partner bieten Ihnen eine umfassende juristische Prüfung Ihres Kreditvertrages sowie die Geltendmachung etwaiger Ansprüche, sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich – deutschlandweit.

Zur Durchsetzung Ihrer Interessen berät Sie gerne Rechtsanwalt Dr. Beger. Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an.

Ihr REWISTO Team