Widerrufsjoker bei Kreditverträgen

News: 25.09.2014 in Veröffentlichungen
Widerrufsjoker bei Kreditverträgen
Das derzeit extrem niedrige Zinsniveau lässt viele Darlehensnehmer hinsichtlich ihrer ursprünglich zu hohen Zins-Konditionen abgeschlossenen Kreditverträge verzweifeln. Eine Umschuldung oder nachträgliche Anpassung des seinerzeit vereinbarten Zinssatzes würde sich unter den derzeitigen Umständen in den meisten Fällen lohnen. Um dies zu ermöglichen kann regelmäßig auf den „Widerrufsjoker“ zurückgegriffen werden. Hierunter versteht man vereinfacht ausgedrückt die Ausübung des einem Verbraucher zustehenden Widerrufsrechts. Ein Widerrufsrecht steht Kreditnehmern bei fast allen Arten von Darlehensverträgen zu, insbesondere auch bei Immobilienkreditverträgen. Grundsätzlich besteht das Recht zum Widerruf lediglich für den Zeitraum von zwei Wochen ab Vertragsschluss. Dies gilt jedoch nur, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht stattgefunden hat. Andernfalls können auch Altverträge noch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden. Unter anderem Verbraucherzentralen haben deutschlandweit festgestellt, dass bei rund 70 bis 80 Prozent aller Baukredite die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Viele Bauherren und Wohnungskäufer können folglich tausende Euro Zinsen sparen oder eine Vorfälligkeitsentschädigung vermeiden bzw. reduzieren, wenn sie ihren Kreditvertrag widerrufen. Rechtlicher Hintergrund des „Widerrufsjokers“ ist das seit November 2002 einem Verbraucher auch bei Abschluss von Immobilienkreditverträgen zustehendes Widerrufsrecht. Banken müssen über das Widerrufsrecht und vor allem den Beginn der Widerrufsfrist richtig und verständlich belehren. Dies ist jedoch nicht so einfach, wie es klingt. Die rechtlichen Zusammenhänge sind dergestalt komplex, dass eine ordnungsgemäße Belehrung kaum zu bewerkstelligen ist. Eigentlich gab es für Banken einen einfachen Weg, diesem Problem entgegenzutreten. Das Justizministerium hat eine Musterbelehrung verfasst. Hätten die Banken diesen Mustertext verwendet, hätten sie sich auf die gesetzgeberische Schutzfunktion berufen können. Doch diese Schutzfunktion war zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt. Der Bundesgerichthof hat eine entsprechende Entscheidung erst im Jahre 2013 getroffen. Umgekehrt war bereits früh bekannt, dass die Musterwiderrufsbelehrung inhaltlich falsch war. Die meisten Banken entschieden sich daher, eine eigene Widerrufsbelehrung zu entwickeln. Doch diese Versuche sind regelmäßig schiefgelaufen. In der Bankenbranche gab es große Verunsicherung, die zu zahlreichen Fehlern geführt hat, die nun von Darlehensnehmern gegen die Kreditbanken ausgespielt werden können. Wie viele Widerrufsbelehrungen in Kreditverträgen letzten Endes fehlerhaft sind, kann derzeit nicht konkret gesagt werden. Nach Angaben von Stiftung Warentest in der Juli-Ausgabe 2014 sind bisher ungefähr 10.000 Kreditverträge überprüft worden. 80 Prozent davon waren fehlerhaft und damit unwirksam. Für die betroffenen Kreditnehmer einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ergibt sich die erfreuliche Folge einer ewigen Widerrufbarkeit des Darlehensvertrags. Der Widerruf bringt den Betroffenen regelmäßig viele tausend Euro ein. Es besteht zum einen die Möglichkeit, alte Kreditverträge zu widerrufen und zu neuen Konditionen abzuschließen. Die Zinsen sind jetzt viel niedriger als in den vergangenen Jahren. Wer seinen Kredit etwa wegen des Verkaufs von Haus oder Wohnung gekündigt hat, kann die Vorfälligkeitsentschädigung zumindest teilweise einsparen. Ist die Vorfälligkeitsentscheidung bereits gezahlt, kann diese erstattet verlangt werden. Zusätzlich kann einem Darlehensnehmer über die Ersparnis der Vorfälligkeitsentschädigung oder von Zinsen die Erstattung eines weiteren Betrages zustehen. Der Widerruf führt zu einer Rückabwicklung des gesamten Kreditvertrags. Dies bedeutet, dass die Darlehensnehmer für die Vergangenheit nicht den vereinbarten, sondern nur den marktüblichen Zinssatz schulden. Die Differenz ist von der Bank nachträglich zu erstatten. Für eine individuelle Überprüfung Ihrer Rechte steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Beger von den REWISTO Rechtsanwälten Friedhoff, Mauer und Partner gerne zur Verfügung. Eine bundesweite Mandatierung erfolgt unter Nutzung der modernen Medien. Besuchen Sie uns einfach auf unserer Homepage unter www.rewisto.de oder rufen unverbindlich an.