Strafrecht: Keine Gewährleistung bei Schwarzgeldabrede

News: 09.02.2013 in Strafrecht
Strafrecht: Keine Gewährleistung bei Schwarzgeldabrede

Mit Urteil vom 21.12.2012, Az.: 1 U 105/1, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden, dass ein Auftraggeber, der mit seinem Auftragnehmer eine Schwarzgeldabrede trifft, keine Gewährleistungsrechte gerichtlich geltend machen kann. In dem zu entscheidenden Fall schlossen die Parteien einen Werkvertrag über Pflasterarbeiten und vereinbarten, dass der Werklohn ohne Rechnung zu erbringen sei. Die Pflasterarbeiten waren uneben, der Auftraggeber machte die Kosten der Beseitigung in Höhe von 6000,-€ gerichtlich geltend nachdem der Unternehmer auf die außergerichtlichen Aufforderungsschreiben keine Zahlungen geleistet hatte.  

Mit der Vereinbarung, dass die Werkleistung ohne Rechnung erfolgen soll verstießen die Parteien gegen das Gesetz zu Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung ( SchwarzArbG ), da durch die Vereinbarung gleichsam auch vereinbart wird. den entsprechenden Umsatz den Steuerbehörden zu verheimlichen. Der Verstoß gegen das SchwarzArbG führe, so das Oberlandesgericht, zur Nichtigkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Aus einem nichtigen Vertag können keine Gewährleistungsrechte geltend gemacht werden. Auch sei der Auftraggeber nicht schutzwürdig, so dass auch aus den Grundsätzen von Treu und Glauben kein Anspruch des Auftraggebers hergeleitet werden könne. Wer sich außerhalb der Rechtsordnung gestellt habe, der könne sich gerade nicht auf Treu und Glauben berufen. Die Klage des Auftraggebers wurde abgewiesen.