AGB - Recht: Klausel "voraussichtliche Versanddauer" unwirksam

News: 27.12.2012 in
AGB - Recht: Klausel

Mit Urteil vom 05.10.2012, Az: 2 U 49/12, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen, 2. Zivilsenat eine nicht nur für Inhaber von Online-Shops schwer verständliche und kaum nachvollziehbare Entscheidung getroffen. Aber leider eine Entscheidung mit wohl weit reichenden Folgen für die Abmahnbarkeit einzelner AGB-Klauseln.

Gegenstand des Urteils war eine Unterlassungsverfügung  wegen der Verwendung der Klausel "voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage". Die Parteien sind Mitbewerber auf dem Markt der Bar- und Partyartikel und betreiben beide Online-Shops. Der Beklagte vertrieb über Amazon im Wege des Fernabsatzes Waren und führte unter Lieferfristen die beanstandete Klausel an.

Das Gericht entschied, dass es sich bei der unter Lieferfristen aufgenommenen Klausel um AGB handelt. So weit so gut. Dies entspricht noch ständiger Rechtsprechung. Dann aber führt das Gericht aus, dass die Versanddauerbestimmung "Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage" unwirksam sei. Der Verwender behalte sich mit einer solchen Klausel eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwere es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Anders verhalte es sich bei der Klausel "Lieferfrist ca. 3 Tage". Diese Klausel sei wirksam. Der Unterschied zwischen beiden Klauseln liege in der unterschiedlichen Bedeutung der Begrifflichkeiten "ca" und "voraussichtlich". Bei Verwendung der Begrifflichkeit "voraussichtlich" könne der Kunde nicht zuverlässig einschätzen, wann Fälligkeit eintrete, bei "ca" allerdings schon. 

Gegen die Entscheidung des Gerichtes läßt sich selbstverständlich anführen, dass es maßgeblich auf das Verständnis des Kunden ankommt und dieser macht keinen großen Unterschied zwischen "voraussichtlich" und "ca". Allerdings ist das Urteil rechtskräftig und wird nunmehr Grundlage von zu erwartenden  Abmahnungen sein. 

Es kann allen Online-Shop-Besitzern nur geraten werden, die Begrifflichkeit "voraussichtlich" durch "ca" zu ersetzen.