IT-Recht: Impressumspflicht und facebook

News: 07.02.2013 in IT-Recht
IT-Recht: Impressumspflicht und facebook

Mit Urteil vom 31.01.2013, Az.: 1 HKO 1884/12,  hat das Landgericht Regensburg Massenabmahnungen wegen fehlender Anbieterkennzeichnung auf facebook für rechtens erachtet. Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) haben Diensteanbieter, die ihre über Telemedien, also regelmäßig online angebotenen Leistungen geschäftsmäßig und letztlich gegen Entgelt erbringen, bestimmte Informationen zwingend mitzuteilen. Die gemeinhin als Impressumspflicht bekannte Anbieterkennzeichnungspflicht ist seit jeher beliebtes Ziel von Abmahnungen und nachfolgenden Gerichtsverfahren. Auch eine Facebook-Präsenz hat nach mittlerweile zwar kurzer aber schon gefestigter Rechtsprechung der Anbieterkennzeichnungspflicht zu genügen und ein Impressum zu enthalten, wenn die Präsenz gewerblich ist. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn auf die geschäftliche Webseite verlinkt wird oder die Facebook-Seite zu Marketingzwecken genutzt wird. In dem von dem Landgericht zu entscheidenden Fall bestand nunmehr die Besonderheit darin, dass Kläger ein sogenannter Vielfachabmahner war. Von Vielfachabmahner spricht man, wenn der Abmahnende bei gleicher Rechtslage eine Vielzahl verschiedener Wettbewerber abmahnt. Der Kläger ließ über seinen Anwalt ca 180 Abmahnungen wöchentlich versenden. Dieses Kriterium der massenhaften Abmahnungen alleine aber begründet noch keinen Missbrauch. Bereits das Oberlandesgerichtes Frankfurt hatte in seiner Entscheidung vom 14.12.2006 zu der Frage der Rechtmäßigkeit von Massenabmahnungen ausgeführt, dass ein Wettbewerber auch eine Vielzahl verschiedener Wettbewerber abmahnen könne, wenn sich diese wettbewerbswidrig verhielten. So sah es auch das Landgericht Regensburg. Weitere Gründe für die Annahme missbräuchlichen Verhaltens lagen nicht vor. Insbesondere konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit der Klägerin im Abmahnen und nicht etwa in dem angegebenen Betriebsfeld liegt. Das wäre dann anzunehmen, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit steht, wovon in dem zu entscheidenden Fall aber nicht ausgegangen werden konnte. Der Klage des Abmahnenden wurde statt gegeben.