Fotorecht: Verstoß gegen Unterlassungserklärung

News: 25.03.2015 in Fotorecht
Fotorecht: Verstoß gegen Unterlassungserklärung

Immer wieder müssen die wegen unberechtigter Fotonutzung Abgemahnten feststellen, dass sie die inkriminierten Bilder nicht vollständig gelöscht haben, bedeutet, sie haben bestimmte Webseiten gelöscht, andere sind allerdings über einen direkten URL-Aufruf immer noch abrufbar. Es stellt sich dann die Frage, ob sie bei direktem URL-Aufruf eine Vertragsstrafe verwirkt haben. Mit Urteil vom 26.02.2015 hat das Amtsgericht Hannover, Az. 522 C 9466/14 genau dieses angenommen, dass also ein Verstoß gegen eine urheberrechtliche Unterlassungserklärung bereits dann vorliegt, wenn das Foto durch direkten URL-Aufruf abgerufen werden kann. Es spiele dabei keine Rolle, ob die URL sich leicht zu merken ist oder nur aus kryptischen Zeichen besteht. In dem zu entscheidenden Fall war dies eine 18-stellige Buchstaben- und Zahlenkombination. Es muss hier immer wieder darauf hingewiesen werden, dass wenn eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird, streng darauf zu achten ist, dass jegliche Abrufbarkeit des Fotos nicht mehr möglich ist. Es droht sonst die Vertragsstrafe.