Fotorecht: Schmerzensgeld für die Weitergabe von Intimfotos

News: 30.10.2014 in Fotorecht
Fotorecht: Schmerzensgeld für die Weitergabe von Intimfotos
Das Fotografieren über Smartphones und das Weiterreichen selbstgefertigter Aufnahmen, sogenannter Selfies, führt nicht zuletzt bei Minderjährigen zu unbedachten Handlungen und weitreichenden Folgen. Mit Entscheidung vom 20.05.2014 hatte das Landgericht Frankfurt am Main, Az: 2-03 O 189/13 nunmehr über eine besondere Spielart der Selfies zu entscheiden, sogenannte Sextings, dies sind Selbstaufnahmen, die die Aufgenommenen und Aufnehmenden in sexuellen Situationen zeigen. Die Klägerin war 17 Jahre und hatte von sich und ihrem Freund Sexting gefertigt. Diese Lichtbilder gelangten während eines Ladevorganges ohne Wissen der 17 jährigen auf den Rechner einer Freundin, über deren Laptop sie ihr Smartphone aufzuladen versuchte. Diese mutmaßliche Freundin und spätere Beklagte versendete diese Bilder an Dritte mit dem Hinweis „die hast du nicht von mir“. Die Versendung erfolgte über WhatsApp. Das Landgericht Frankfurt sprach der Klägerin einen Schmerzensgeldbetrag i.H.v. 1.000 € zu. In der Entscheidung wurde maßgeblich auch berücksichtigt, dass nicht nachweisbar war, dass die ehemalige Freundin und Beklagte die Lichtbilder vorsätzlich heruntergeladen hatte.