Fotorecht: Nachweispflicht des Urhebers

News: 18.02.2015 in Fotorecht
Fotorecht: Nachweispflicht des Urhebers
Macht ein Kläger die Verletzung fremder Fotos im online-Bereich geltend, muss er nachweisen, dass er an diesen Bildern die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt. Er trägt hierfür die Beweislast, so das Landgericht Köln mit Urteil vom 15.05.2014, Az. 14 O 287/13. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Klägerin behauptete die Nutzungsrechte an 2 Fotos, die von der Beklagten ohne Einholung einer Berechtigung der Klägerin auf mehreren Internet-Plattformen eingestellt wurden. Die Klage wurde abgewiesen, da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern besitzt. Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. Inhaber des verwandten Schutzrechtes allein legitimiert. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 72 Abs. 2 Urhebergesetz steht der Urheberschutz/Lichtbildschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Lichtbild herstellt. Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. Urhebergesetz ist der Lichtbildner oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes an dem jeweiligen Lichtbild berechtigt, so das Landgericht Köln. Das Landgericht führt in seinen Entscheidungsgründen fort: „Sind Rechte einem anderen als Nutzungsberechtigten eingeräumt worden, kommt es für die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen worden sind. Soweit der Nutzungsberechtigte ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat, ist er grundsätzlich allein aktivlegitimiert. Soweit der Nutzungsberechtigte nur einfacher Lizenznehmer ist, also keine ausschließlichen Nutzungsrechte erworben hat, kann er nicht aus eigenem Recht klagen. Aktivlegitimiert bleibt in diesem Fall weiterhin der Urheber bzw. Schutzrechtsinhaber." Der Klägerin war ausweislich der Feststellung des Landgerichtes der Nachweis nicht gelungen dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Bildern eingeräumt worden sind. Das bedeutet für all diejenigen, die aufgrund ausschließlicher Nutzungsrechte gegen die Verwender vorgehen wollen, dass sie sich vorab vergewissern und über ihren Rechtsbeistand prüfen lassen, dass sie diese ausschließlichen Nutzungsrechte im Gerichtsverfahren auch zweifelsfrei belegen können.