Fotorecht: Höhe des Schadensersatzes bei Luftbildaufnahmen

News: 06.05.2013 in Fotorecht
Fotorecht: Höhe des Schadensersatzes bei Luftbildaufnahmen
Mit Urteil vom 17. Juli 2012 -Az:310 O4 160/11- hat das LG Hamburg über die Höhe des Schadensersatzes für die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Luftbildaufnahmen auf einer gewerblichen Webseite entschieden. Die Beklagte, ein Speditionsunternehmen, hatte eine Luftbildaufnahme, auf der ihr Grundstück mitsamt dem Speditionsgebäude abgelichtet war ohne Einverständnis des Nutzungsberechtigten auf ihrer eigenen Webseite eingestellt. Das Speditionsunternehmen wurde verurteilt, es zu unterlassen, die Luftbildaufnahme ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten öffentlich zugänglich zu machen, sprich im Internet zu veröffentlichen. Von besonderem Interesse war wieder einmal, von welchem Streitwert das Landgericht für die ohne Einverständnis erfolgte Veröffentlichung einer Luftbildaufnahme ausgeht und welcher Schadensersatz hierfür von dem Landgericht angesetzt wird. Das Landgericht Düsseldorf hatte noch mit Entscheidung vom 2. Februar 2013 für offensichtlich unprofessionelle Fotografien erkennbar minderwertiger Qualität einen Schadensersatzbetrag i.H.v. 20,- Euro pro Bild angenommen, das Oberlandesgericht Köln war in seiner Entscheidung vom November 2011 von einem Streitwert i.H.v.3000,- € für ein online kopiertes Foto ausgegangen und das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Entscheidung vom Februar 2013 von einem Schadensersatzbetrag i.H.v.300,- € für ein online kopiertes Produktfoto, das ohne Einverständnis des Nutzungsberechtigten in eine eBay Auktion eingestellt wurde. Das LG Hamburg geht in seiner Entscheidung von einem Streitwert i.H.v.6000,- € aus, also dem doppelten Betrag, den das OLG Köln angesetzt hatte. Der Schadensersatzbetrag wird von dem LG Hamburg entsprechend der so genannten Lizenzanalogie berechnet. Hiernach ist als Schadensersatz der normale Lizenzsatz für die berechtigte Nutzung des infrage stehenden Bildes anzusetzen. Wenn ein Lizenzsatz nicht existiert, also von dem Nutzungsberechtigten für die Nutzung des Bildes nicht regelmäßig ein bestimmter Betrag als Lizenz angefordert wird, dann kann als Anhaltspunkt für eine Schätzung des Lizenzbetrages auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFN) zurückgegriffen werden. Hiernach ist für eine Luftbildaufnahme ein Ausgleichsanspruch i.H.v.650,- € anzunehmen. Entsprechend der Entscheidungen aus Düsseldorf, Nürnberg und Köln wird auch hier auf das konkrete Foto abgestellt und den darin verkörperten Aufwand. Dieser ist bei einer Luftbildaufnahmen beispielsweise wesentlich größer als bei einem bloßen Produktfoto.