Fotorecht: 90,-€ pro unberechtigter Online-Kopie

News: 16.01.2014 in Fotorecht
Fotorecht: 90,-€ pro unberechtigter Online-Kopie

Als ob es nicht schon genug sich teilweise erheblich widersprechender Urteile im Bereich der Schadensbeträge für den sogenannten Fotoklau, sprich die unberechtigte Fertigung von Kopien, gäbe, haben wir nun eine weitere Entscheidung, natürlich mit wieder neuen Beträgen. Das LG Oldenburg hat am 18.12.2013, Az: 1 U 36/13, einen Schadensersatz von 90,-€ pro Fotoklau für angemessen erachtet. Die Fotos waren online kopiert worden, sollten jedoch nicht gewerblich genutzt werden. Dieser Entscheidung vorangegangen waren Entscheidungen der Landgerichte Düsseldorf, Hamburg, Köln und Hannover und solche diverser Oberlandesgerichte.

Das Landgericht Düsseldorf hatte noch mit Entscheidung vom 2. Februar 2013 für offensichtlich unprofessionelle Fotografien erkennbar minderwertiger Qualität einen Schadensersatzbetrag i.H.v. 20,- Euro pro Bild angenommen, das Oberlandesgericht Köln war in seiner Entscheidung vom November 2011 von einem Streitwert i.H.v.3000,- € für ein online kopiertes Foto ausgegangen und das Oberlandesgericht Nürnberg in einer Entscheidung vom Februar 2013 von einem Schadensersatzbetrag i.H.v.300,- € für ein online kopiertes Produktfoto, das ohne Einverständnis des Nutzungsberechtigten in eine eBay Auktion eingestellt wurde. Das LG Hamburg nimmt in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2012 -Az:310 O4 160/11 einen Streitwert von 6000,- € an, also dem doppelten Betrag, den das OLG Köln angesetzt hatte. Der Schadensersatzbetrag wird von dem LG Hamburg entsprechend der so genannten Lizenzanalogie berechnet. Hiernach ist als Schadensersatz der normale Lizenzsatz für die berechtigte Nutzung des infrage stehenden Bildes anzusetzen. Wenn ein Lizenzsatz nicht existiert, also von dem Nutzungsberechtigten für die Nutzung des Bildes nicht regelmäßig ein bestimmter Betrag als Lizenz angefordert wird, dann kann als Anhaltspunkt für eine Schätzung des Lizenzbetrages auf die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFN) zurückgegriffen werden. Hiernach ist für eine Luftbildaufnahme ein Ausgleichsanspruch i.H.v.650,- € anzunehmen. Entsprechend der Entscheidungen aus Düsseldorf, Nürnberg und Köln wird auch in der Entscheidung des LG Hamburg auf das konkrete Foto abgestellt und den darin verkörperten Aufwand. Dieser ist bei einer Luftbildaufnahmen - solche Aufnahmen waren Gegenstand der Klage vor dem LG Hamburg - beispielsweise wesentlich größer als bei einem bloßen Produktfoto. Um aber die Verwirrung um die Schadensbeträge zu steigern hat das AG Hannover mit Urteil vom 24.04.2013, Az: 550 C 1163/12 einen Schadensersatz von 30,-€ pro Foto angenommen. Gegenstand dieses Verfahrens waren unerlaubte Kopien aus einem privaten ebay Angebot für eigene private Angebote des Verletzers. Die Honorarempfehlungen der MFM kamen bei dieser Entscheidung ausdrücklich nicht zur Anwendung, da es sich um keine gewerbliche, sondern eine private Nutzung der Fotos handele, so das Landgericht. Da es sich um eine private Nutzung handele sei auch kein Zuschlag wegen unterlassener Urheberbenennung vorzunehmen.