Datenschutzrecht: Dashcam und Datenschutz

News: 19.02.2015 in IT-Recht
Datenschutzrecht: Dashcam und Datenschutz
Bereits mit Beschluss vom 13.08.2014, Az. 345 C 5551/14 hat das Amtsgericht München festgestellt, dass die Aufzeichnungen einer Dashcam gegen Datenschutzrecht und das Recht am eigenen Bild verstoßen. Nunmehr hat auch das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 17.02.2015, Az. I 3 S 19/14 Dashcam-Aufzeichnungen für datenschutzwidrig erklärt. Nach § 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen. Eine permanente, verdachtslose Überwachung über Dashcam verstößt gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen und ist von daher rechtswidrig. Das Landgericht Heilbronn steht mit seiner Entscheidung nicht allein, sondern in Übereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht in Literatur und Rechtsprechung. Von einer Nutzung von Dashcam kann von daher nur abgeraten werden, was über die Dashcam aufgezeichnet wird, ist im Wesentlichen nicht verwendbar.