AGB-Recht: AGB-Klausel – Kündigung in elektronischer Form

News: 20.10.2014 in AGB-Recht
AGB-Recht: AGB-Klausel – Kündigung in elektronischer Form
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 09.10.2014, Az. 29 U 857/14, über eine AGB-Klausel einer Online-Dating-Plattform entschieden. Die Online-Dating-Plattform edates.de hatte in ihren AGB folgende Klausel aufgenommen: „Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Übersendung per Fax genügt. Die Kündigung muss Benutzername, Kundennummer, Transaktions- bzw. Vorgangsnummer enthalten.“ Das Oberlandesgericht hat festgestellt, dass diese Klausel gegen geltendes AGB-Recht verstößt, da unzulässigerweise die elektronische Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen werde. Zudem sei die Klausel nicht hinreichend transparent, da die Bestimmung suggeriere, es gäbe einen Unterschied zwischen der Transaktions- und der Vorgangsnummer, was aber nicht der Fall sei. Durch die Klausel wird eine strengere Form als die Schriftform vorgegeben und von daher gegen § 309 Nr. 13 BGB verstoßen. Nach §§ 126 Abs. 3, 127 Abs. 1 BGB könne die schriftliche Form auch im Rahmen eines Rechtsgeschäftes durch die elektronische Form ersetzt werden. Nach § 127 Abs. 2 BGB genügt zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bestimmten Schriftform grundsätzlich auch die telekommunikative Übermittlung; zur Wahrung der rechtsgeschäftlich bedungenen Schriftform ist nach §§ 126, 127 BGB folglich auch eine Kündigung per Telefax oder E-Mail ausreichend. Durch den Ausschluss der elektronischen Form wird in den AGB die gesetzliche Bandbreite der Möglichkeiten zur Wahrung der Schriftform eingeschränkt. Damit verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 3 BGB.