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Dringender Tatverdacht

Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis in seiner Gesamtheit eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat (Bundesverfassungsgericht NJW 1996, 1049 ff.). Der dringende Tatverdacht muss sich auf eine prozessual verfolgbare, rechtswidrig und schuldhaft begangene Tat beziehen. Ein strafbarer Versuch reicht aus. Der dringende Tatverdacht ist dem Grade nach stärker als der so genannte hinreichende Tatverdacht, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens notwendig aber auch ausreichend ist. Zwischen beiden Verdachtsmomenten besteht folgender Unterschied: Die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts erfolgt auf der Grundlage des abgeschlossenen Ergebnisses. Die Prüfungen des dringenden Tatverdachtes erfolgt aufgrund des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen. Der Stand der Ermittlungen kann sich ändern.

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