Rechtstipps zur Grillsaison

News: 09.06.2017 in Allgemein
Rechtstipps zur Grillsaison

Schon Friedrich Schiller formulierte einst: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt“. 

Nach wie vor zeigt sich dieses besondere nachbarschaftliche Verhältnis während der Grillsaison. Neben dem Entzünden von Grillfeuern, Feuerschalen oder Schwedenfeuern entfachen so auch immer wieder Streitigkeiten am Nachbarzaun. Doch wie verhält es sich mit Grillen und Co.? 

A. Grillen

a) Gesetzliche Grundlagen

Vergebens wird man in den Gesetzen des Landes und des Bundes nach konkreten Regelungen zur Zulässigkeit, Häufigkeit und Art und Weise des Grillens im Garten oder auf dem heimischen Balkon suchen. Solch konkrete, jeden Einzelfall erfassende Gesetzesregelungen existieren nicht. § 7 LImSchG NRW (Landesimmissionsschutzgesetz) verbietet vielmehr in abstrakter Weise, dass das Verbrennen – worunter auch das Grillen fällt – untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden, insbesondere durch Rauch und Qualm. Die im LImSchG NRW zum Ausdruck kommende Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme findet sich entsprechend in dem von der Rechtsprechung ausgeprägten „nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis“ wieder. 

b) Grundsatz und Besonderheiten

Festzuhalten ist zunächst, der Eigentümer darf grundsätzlich auf seinem Grundstück grillen und in ausreichend befestigten Feuerstellen bzw. –schalen Lagerfeuer entzünden. Zu beachten ist jedoch, dass lediglich bestimmungsgemäße Stoffe verbrannt werden. Also Grillkohle oder trockenes, abgelagertes Holz beim Gartenfeuer. Die Verbrennung von Laub oder sonstigen Abfällen ist grundsätzlich, jedenfalls ohne Genehmigung, verboten. 

Anders kann dies in einem Mietshaus, insbesondere für das Grillen auf einem Balkon, aussehen. Ist nach dem Mietvertrag oder einer wirksam in den Mietvertrag einbezogenen Hausordnung das Grillen auf dem wohnungseigenen Balkon untersagt, hat sich der Mieter hieran zu halten. So spielt es nach Auffassung des Landgerichts Essen auch keine Rolle, ob es sich bei dem verwendeten Grill um einen Elektro- oder Holzgrill handelt (LG Essen, Urteil vom 07. Februar 2002 – 10 S 438/01). Ist das Grillen nicht durch Hausordnung oder Mietvertrag per se verboten, so gilt auch hier das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, dazu gleich mehr. 

Bei Wohnungseigentum  hängt es von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab, ob das Grillen uneingeschränkt zu verbieten, zeitlich und/oder örtlich zu erlauben oder ohne Einschränkung zu gestatten ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 10. April 2008 – 20 W 119/06. Maßgeblich für die Entscheidung sind nach Ansicht des Gerichts insbesondere Lage und Größe des Gartens bzw. der Örtlichkeit, Häufigkeit des Grillens und das verwendete Grillgerät. 

Vorsicht ist jedoch beim Grillen im Freien geboten. So bedarf das Entzünden von offenen Feuern auf Straßen und in (Freizeit)anlagen einer behördlichen Genehmigung (vgl. ordnungsbehördliche Verordnung 32 700 - Stadt Alsdorf). Verboten ist das Entfachen von Feuern, also auch von Grills, in Naturschutz- und Waldgebieten. 

c) Häufigkeit des Grillens

Da der Gesetzgeber – glücklicherweise – keine Vorgaben zur Häufigkeit des Grillens macht und nach deutschem Recht in jedem Rechtsstreit eine Entscheidung im konkreten Einzelfall getroffen wird, existiert keine klar erkennbare Rechtsprechungslinie.

Ausgehend von dem sog. Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtsnahme versuchen die Gerichte die Interessen der Betroffenen mehr oder minder in Einklang zu bringen, teils mit überraschenden Ergebnissen.

Während das Landgericht Aachen in einem Vergleich ein zweimaliges Grillen mit Holzkohle pro Monat als Höchstgrenze ansah (LG Aachen, 6 S 2/02), sah das Landgericht Stuttgart im Fall des Wohnungseigentums ein dreimaliges Grillen pro Jahr als zulässig an (LG Stuttgart, Beschluss vom 14. August 1996, 10 T 359/96). Auf einen guten Wetterbericht sollten Mieter nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn vertrauen. Demnach darf in der Zeit von April bis September einmal monatlich auf Balkon oder Terrasse gegrillt werden, wenn die Mieter im Haus 48 Stunden vorher darüber informiert wurden. Spontangrillen fällt somit ins Wasser. 

Die vorgenannten, lediglich exemplarisch benannten Entscheidungen zeigen bereits die großen Unterschiede in der Rechtsprechung. Sollte es also in einem Nachbarrechtsstreit kommen, kann kaum prognostiziert werden, wie das zuständige Gericht entscheidet. Es gilt:

„Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand“. 

Aufgrund der erforderlichen „Entscheidung im Einzelfall“ und der damit einhergehenden Ergebnisunsicherheit, sollte bereits im Vorfeld eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

 

B) Feuerschale, Schwedenfeuer

Das Betreiben einer Feuerschale gehört zur normalen Nutzung des Grundstücks und ist grundsätzlich erlaubt, wenn geeignete Sicherheitsvorkehrungen gegen Brandgefahr getroffen und Belästigungen anderer, insbesondere weiterer Hausbewohner vermieden werden (AG Potsdam, Urteil vom 24.02.2011, 24 C 406/10. Voraussetzung ist auch hier die Verbrennung trockenen, unbehandelten Holzes und der Ausschluss einer zu starken Rauch- und Qualmentwicklung. Gleiches dürfte für sog. Schwedenfeuer gelten, wenn die die Feuerstelle als solche abgesichert und eine Brandausbreitung ausgeschlossen werden kann. Ein unbeaufsichtigtes Brennen lassen dagegen dürfte unzulässig sein.

 

C) Lautstärke

Ein jedoch häufig vergessener Umstand, welcher zu einem echten Ärgernis führt, ist die Lautstärke der Veranstaltung. Gem. § 9 LImSchG besteht in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr „Nachtruhe“. In dieser Zeit hat jegliche lärmende Tätigkeit, auch laute Unterhaltung, zu unterbleiben. Sowohl Musik- als auch Gesprächslautstärke sollten entsprechend reduziert und angepasst werden.