Bausparer aufgepasst!

News: 15.12.2016 in Bankrecht
Bausparer aufgepasst!

Kündigung des Bausparvertrags – unwirksam? 

Bausparkassen versuchen bereits seit längerer Zeit alte und teilweise hochverzinste Bausparverträge durch Kündigungen loszuwerden. Hierbei bedienen sich die Bausparkassen teilweise fadenscheinigen Begründungen. Vielfach wird versucht, den Schutz des Bausparkollektivs vor einer zu hohen Belastung durch die nicht mehr angemessene Verzinsung der Altverträge fruchtbar zu machen. Dieses Argument alleine rechtfertigt eine Kündigung jedoch gerade nicht. 

Bausparer sollten ganz genau überprüfen, ob eine Kündigung tatsächlich gerechtfertigt ist. Im Regelfall kann sich eine Bausparkasse nur auf die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere den § 489 BGB, berufen. Ob und inwieweit eine Kündigung auf dieser Grundlage möglich ist, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Grundsätzlich kann sich der Bausparer jedoch an einem groben Raster von 4 Phasen orientieren. 

1.

Sofern der Vertrag noch nicht zuteilungsreif ist, ist eine Kündigung im Regelfall ausgeschlossen. 

2.

Entsprechendes gilt für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Eintritt der Zuteilungsreife. Gemäß § 489 BGB kann ein Darlehensvertrag zehn Jahre nach vollständiger Auszahlung der Darlehensvaluta an den Darlehensnehmer durch diesen gekündigt werden. In der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass ein Bausparvertrag in der Ansparphase, also bis zum Erreichen der Zuteilungsreife, ein Darlehensvertrag zwischen dem Bausparer und der Bausparkasse darstellt, wobei der Bausparer als Darlehensgeber und die Bausparkasse als Darlehensnehmer auftritt. Mit Eintritt der Zuteilungsreife soll die Bausparkasse die vollständige Darlehensvaluta erhalten haben. 

3.

Eine Kündigung von Bausparverträgen, deren Zuteilungsreife bereits vor mehr als zehn Jahren eingetreten ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Bis vor einiger Zeit hat die herrschende obergerichtliche Rechtsprechung eine Kündigung als wirksam anerkannt. Dieser Auffassung treten jedoch zunehmend weitere Gerichte entgegen, so beispielsweise das OLG Stuttgart, das OLG Bamberg und das OLG Karlsruhe. Aufgrund der divergierenden Rechtsprechung wurde mittlerweile in einigen Verfahren der Bundesgerichthof zur endgültigen Klärung dieser Thematik angerufen. Bis zu einer Entscheidung verbleibt eine Rechtsunsicherheit. 

4.

Bausparverträge, die vollständig be- oder sogar überspart sind, können nach herrschender Rechtsprechung durch Bausparkassen wirksam gekündigt werden. 

Alle Bausparer, die sich in den ersten drei Phasen befinden, sollten eine Kündigung nicht ohne Weiteres akzeptieren und kompetenten Rat bei einem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen. 

Für eine individuelle Überprüfung Ihrer Rechte steht Ihnen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Beger von den REWISTO Rechtsanwälten Friedhoff, Mauer und Partner gerne zur Verfügung. Eine bundesweite Mandatierung erfolgt unter Nutzung der modernen Medien.