Strafrecht

Strafrecht

Gegenstand des Strafrechtes sind Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie deren Verfolgung durch staatliche Organe.

Die anwaltliche Tätigkeit umfasst hierbei die Strafverteidigung, die Durchführung von Privatklagen sowie die Stellung von Strafanträgen und Strafanzeigen. Zur Vermeidung von später kaum zu revidierenden Fehlern ist im Strafrecht eine frühzeitige Beratung und Vertretung durch einen spezialisierten Strafverteidiger unerlässlich. Die Betonung liegt auf spezialisiert und Strafverteidiger, denn nicht jeder, der Strafrecht anbietet, ist auch ein erfahrener und spezialisierter Strafverteidiger. Ihr Fachanwalt im Strafrecht verfügt über langjährige Erfahrung als Strafverteidiger, insbesondere auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerstrafrechts. Ein abgeschlossenes Hochschulstudium des Steuerstrafrechtes ist der akademische Nachweis besonderer Fachkunde auf diesem Gebiet. Langjährige Erfahrung als Strafverteidiger in umfangreichen Steuerstrafverfahren und Wirtschaftsstrafverfahren ist der praktische Nachweis dieser besonderen Fachkunde.

Folgende Regelungsbereiche sind vor allem Gegenstand einer Strafverteidigung:

Durchsuchung und Beschlagnahme

Die Durchsuchung dient entweder der Ergreifung einer Person oder dem Auffinden von Beweismitteln. Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug sind ausnahmsweise aber auch Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen zur Anordnung befugt. Beschlagnahme und Sicherstellung dienen als Zwangsmaßnahmen der Erlangung und Sicherung von Beweismitteln.

Der Strafverteidiger hat Zwangsmaßnahmen zu verhindern und wenn eine Verhinderung nicht möglich ist, die Folgen zu mildern und alle Rechtsmittel auszuschöpfen.

Haftbefehl

Mit dem schriftlichen Haftbefehl des zuständigen Richters wird die Untersuchungshaft angeordnet. Der Haftbefehl hat einen zwingenden Inhalt. Der Beschuldigte muss so genau bezeichnet werden, dass bei Vollstreckung des Haftbefehls eine Verwechslung ausgeschlossen ist und die Tat muss aus sich heraus verständlich beschrieben werden. In dem Haftbefehl müssen die Tatsachen erwähnt sein, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben. Haftgründe sind: Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr, Schwere der Tat und Wiederholungsgefahr. Ziel einer Strafverteidigung muss die Aufhebung oder die Außervollzugsetzung des Haftbefehls sein, um eine Untersuchungshaft zu vermeiden.

Untersuchungshaft

Eine Untersuchungshaft darf nur dann angeordnet und vollzogen werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht, ein Haftgrund vorliegt und die Untersuchungshaft verhältnismäßig ist zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe. Die Voraussetzungen müssen gleichzeitig und während der gesamten Dauer einer angeordneten Untersuchungshaft vorliegen. Wenn auch nur eine Voraussetzung nicht mehr vorliegt, ist der Haftbefehl zwingend aufzuheben. Gegen den Haftbefehl sind Antrag auf Haftprüfung und Haftbeschwerde möglich. Welches Rechtsmittel, ob also Haftprüfungsantrag oder Haftbeschwerde, eingelegt wird, obliegt der Entscheidung des Verteidigers in Absprache mit dem Betroffenen. Zu bedenken ist, ob die Verteidigung mit dem Rechtsbehelf neue Tatsachen und Beweismittel vortragen will oder aber ob es ihr auf den persönlichen Eindruck des Haftrichters von dem Betroffenen ankommt. Auf jeden Fall ist zu berücksichtigen, dass es durch Haftprüfung und Haftbeschwerde zu Verzögerungen des Verfahrens kommt. Im Falle einer Erfolglosigkeit und vor allem mehrfacher Erfolglosigkeit werden die Haftgründe und der Tatverdacht durch die Wiederholung in mehreren gerichtlichen Beschlüssen festgeschrieben. Diese Gefahr gilt es vor allem zu bedenken. Hier ist erfahrene Strafverteidigung gefordert.

Wirtschaftsstrafrecht

Das Wirtschaftsstrafrecht oder auch " white collar crime" beschäftigt sich mit der Verletzung von Normen, die Kernbereiche des Wirtschaftsrechtes schützen sollen oder auch nur hierzu verwendet werden können. Im Wesentlichen bedeutet dies, dass das Wirtschaftsstrafrecht alle Strafvorschriften umfasst, die strafbare Handlungen aus dem Wirtschaftsleben betreffen. Klassisch sind das die Bereiche des Insolvenzstrafrechts, Arztstrafrechts, Steuerstrafrechts, der Korruption, Untreue, Taten gegen den Schutz geistigen Eigentums, des Betrugs, Arbeitsstrafrechts, Produktstrafrechts und Bilanzstrafrechts. In letzter Zeit kommen verstärkt Delikte aus dem Bereich des Wettbewerbsstrafrechts und IT-Strafrechts hinzu. Allein die Benennung der Spezialgebiete zeigt, dass an den Strafverteidiger hohe Anforderungen und Spezialkenntnisse zu richten sind. Die konsensualen Möglichkeiten der Verfahrensbeendigung oder der "Deal" im Wirtschaftsstrafrecht erfordern Fachkenntnisse und Erfahrung.

Steuerstrafrecht

Das Steuerstrafrecht beschäftigt sich im Wesentlichen mit den Tatbeständen der Steuerverkürzung, also der Steuerhinterziehung, der schweren Steuerhinterziehung, der leichtfertigen Steuerverkürzung, den Steuerordnungswidrigkeiten, der Steuergefährdung und den Tatbeständen des Schmuggels und der Steuerhehlerei. Ein Steuerstrafverfahren beginnt für den Betroffenen mittlerweile klassisch mit einer Durchsuchung in seinen Räumlichkeiten. Wenn es sich um ein Unternehmen oder aber den Betrieb eines Freiberuflers handelt, ist die Durchsuchung mit erheblichen Nachteilen verbunden. So ist die Aufrechterhaltung des Betriebes unmittelbar gefährdet, wenn die Steuerfahndung Unterlagen und Computer beschlagnahmt. Hier gilt es bereits zu Anfang eines Steuerstrafverfahrens, dem Betroffenen engagiert zur Seite zu stehen und seine Rechte zu sichern. Steuerfahnder sind sehr gut ausgebildete Spezialisten, die durchaus erkennen, ob ihnen ein Fachmann auf dem Gebiet des Steuerstrafrechtes gegenübersteht. Ihr Fachanwalt für Strafrecht besitzt auch ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Steuerstrafrecht und ist seit Jahren auch in umfangreichen Steuerstrafverfahren tätig. Diese Spezialisierung kommt Ihnen unmittelbar zugute.

Eine fundierte Vertretung im Steuerstrafrecht umfasst auch die Beratung über eine Selbstanzeige. Die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Werden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, kann die Selbstanzeige scheitern. Wir vertreten Sie bei Abgabe der Selbstanzeige.

Arztstrafrecht Medizinstrafrecht

Gegenstand des Arztstrafrechtes ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes bei Ausübung seiner Tätigkeit. Dies können Tätigkeiten im Rahmen des Arzt-/Patienten-Verhältnisses sein, wie beispielsweise unterlassene Hilfeleistung, Sterbehilfe oder Körperverletzung durch ärztlichen Kunstfehler. Daneben erhält immer größere Bedeutung der Vorwurf des Abrechnungsbetruges und Verstoßes gegen das Arzneimittelstrafrecht und/oder Medizinproduktegesetzes. Die Zusammenarbeit der einzelnen Fachanwälte, hier Fachanwälte für Strafrecht und Medizinrecht, kommt Ihnen zugute.

Internetstrafrecht IT-Strafrecht

Immer größere Bedeutung kommt dem Bereich des IT-Strafrechtes und des so-genannten Internetstrafrechtes zu. Hierzu gehören Delikte wie das Ausspähen von Daten, das Abfangen von Daten, der Computerbetrug, das Datenstrafrecht und die Datenveränderung. Eine Materie, die Fachkenntnisse auf dem Gebiet des IT-Rechts erfordert. Ihr Fachanwalt für Strafrecht ist auch Fachanwalt für IT-Recht. Die doppelte Spezialisierung kommt Ihnen zugute.

Schutz des geistigen Eigentums

Je wichtiger das geistige Eigentum und dessen Schutzrechte werden, umso größer wird der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums. Eine Vertretung des Anzeigenerstatters und eine Verteidigung des Verdächtigen setzen jeweils fachspezifische Kenntnisse voraus. Das Markengesetz, das Patentgesetz, das Geschmacksmustergesetz und Urhebergesetz gehören nicht zu dem tagtäglichen Handwerkszeug des Strafverteidigers, sondern eher schon zu dem des Anwaltes für gewerblichen Rechtsschutz.

Ihr Fachanwalt für Strafrecht ist auch Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz. Sie profitieren daher von dieser Spezialisierung.

Ihr Fachanwalt